Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Inside Africa (Stand: 01. September 2019)

Zwischen dem Individualreiseveranstalter Inside Africa, Theresienstraße 31, 90762 Fürth – nachfolgend Inside Africa genannt – und dem Reiseteilnehmer gelten die nachfolgenden Reisebedingungen als vertraglich vereinbart und ergänzen die §§ 651 a ff. BGB, sowie die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 – 11 BGB-InfoV.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1. Mit der Reiseanmeldung/Buchung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter Inside Africa den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage hierfür sind das individuell erstellte Reiseangebot, die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters oder eventuell vereinbarte Sonderwünsche für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.

1.2. Die Buchung kann schriftlich (per Brief/Einschreiben oder Telefax) oder auf elektronischem Weg (E-Mail) erfolgen. Diese muss außer den gewünschten Reisedaten und Adresse des Anmelders auch Name und Vorname sämtlicher Reiseteilnehmer enthalten, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt jedoch noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.

1.3. Der Reisevertrag kommt zustande, wenn dem Reiseteilnehmer die Annahmeerklärung von Inside Africa zugeht. Diese bedarf keiner besonderen Form. Bei oder unmittelbar nach Abschluss des Reisevertrages erhält der Reiseteilnehmer eine schriftliche Reisebestätigung.

1.4. Sollte der Inhalt der Buchungsbestätigung ausnahmsweise von dem Inhalt der Reiseanmeldung abweichen, stellt dies ein neues Angebot durch Inside Africa dar, an das Inside Africa für 10 Kalendertage gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reiseteilnehmer innerhalb der Bindungsfrist die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

1.5. Reisevermittler (z. B. Reisebüros) und Leistungsträger (z. B. Ho­tels, Beförderungsunternehmen) sind von Inside Africa nicht bevoll­mächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusiche­rungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisever­trages ab­ändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstal­ters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseaus­schreibung stehen. Der Reiseteilnehmer kann keine Ansprüche aus den vorstehenden Zusicherungen oder Vereinbarungen gegen Inside Africa herleiten.

1.6. Vermittelt Inside Africa zusätzlich zu der Reise einzelne Leistungen unter Angabe des vermittelten Vertragspartners ausdrücklich und für den Reiseteilnehmer in der Leistungsbeschreibung und der Buchungsbestätigung eindeutig erkennbar in fremdem Namen (z. B. Mietwagen, Ausflüge, Reiseversicherungen etc.) richten sich das Zustandekommen des vermittelten Vertrages und dessen Inhalt (insbesondere auch die Bestimmungen über dessen Stornierung oder Umbuchung) nach den Bedingungen des Fremdleistungsträgers.

1.7. Für Buchungen (z. B. Flüge, Anschlussprogramme), die der Kunde in Eigenregie außerhalb der vereinbarten Leistungen vornimmt, übernimmt Inside Africa keine Haftung, sofern diese negative Einflüsse auf die gebuchte Reise haben (z. B. Flugverspätungen, Einreise ins Bestimmungsland).

2. Bezahlung

2.1. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung eines, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden, Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt fällig. Die Rest­zahlung (abzüglich der Anzahlung) wird spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist der Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheins in voller Höhe sofort fällig. Manche Flugsondertarife sehen ebenfalls eine sofortige Zah­lung vor. Besondere Zahlungskonditionen werden dem Kunden bereits im Angebot angezeigt und sind bei Buchung bindend.

2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist Inside Africa berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisever­trag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.3. zu belasten. Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungskosten sind dabei sofort fällig. Dies gilt auch für Reisen, die über ein Reise­büro oder eine Agentur gebucht wurden.

2.3. Die Reiseunterlagen erhält der Reiseteilnehmer nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises, frühestens jedoch 30 Tage vor Abreise direkt oder über das vermittelnde Reisebüro ausgehändigt. Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.

3. Leistungsänderungen

3.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamt­zuschnitt der Reise nicht beeinträchti­gen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Inside Africa behält sich jedoch das Recht vor, die Tour oder Teile der Tour zu streichen, Routenänderungen oder Änderungen in der Unterbrin­gung vorzunehmen, insbesondere wenn Wetter, Streik, Krieg oder Regierungsentscheidungen dies nachweislich erforderlich machen und die Gesundheit oder das Leben des Reisenden in Gefahr sind. Mögliche Zusatzkosten, die daraus entstehen, gehen zu Lasten des Reisenden.

3.2. Inside Africa ist verpflichtet, den Reiseteilnehmer über Leistungsänderungen und Leistungs-abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3.3. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reiseteilnehmer unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Inside Africa in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Erklärung über die Änderung durch Inside Africa geltend zu machen.

3.4. Inside Africa ist gemäß der EU-Verordnung EU 2111/05 verpflichtet, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Wechselt die als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der Reisende über den Wechsel informiert. Es werden unverzüglich alle angemessenen Schritte einleitet, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

4. Preisänderungen

4.1. Inside Africa ist berechtigt, den bestätigten Reisepreis zu erhöhen, soweit die begehrte Erhöhung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten

a) Änderung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,

b) einer Änderung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen (Touristenabgaben; Hafen- oder Flughafengebühren sowie Sicherheitsgebühren im Zusammenhang mit der Beförderung; Einreise-, Aufenthalts- und öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren)

c) oder der Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt.

Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises und Berechnung des neuen Reisepreises nach dem folgenden Absatz 4.2. verlangen, soweit eine begehrte Senkung sich unmittelbar aus einer nach Vertragsschluss erfolgten Änderung der in Satz 4.1. aufgeführten Positionen ergibt und dies zu niedrigeren Kosten für Inside Africa führt. Soweit für Inside Africa dadurch Verwaltungskosten entstehen, können diese in tatsächlich entstandener Höhe vom errechneten Ermäßigungs- bzw. Erstattungsbetrag abgezogen werden, sie sind auf Verlangen des Kunden nachzuweisen.

4.2. Der Reisepreis wird maximal um den Betrag verändert, der sich bei Addition der Änderungsbeträge der in Abs. 4.1. genannten Kostenbestandteile ergibt.

4.3. Inside Africa muss dem Kunden eine solche Preiserhöhung unter Angabe des Erhöhungsgrundes spätestens am 21. Tag vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich unter Mitteilung der Berechnung mitteilen.

4.4. Eine Preiserhöhung bis zu 8 % ist einseitig wirksam. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 8 %, kann Inside Africa den Kunden spätestens am 21. Tag vor Reiseantritt auffordern, innerhalb angemessener Frist, die angebotene Preiserhöhung anzunehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Nach ausdrücklicher Annahme oder fruchtlosem Verstreichen einer solchen Frist gilt das Angebot als angenommen. Wählt der Kunde stattdessen den Rücktritt, so erhält er den Reisepreis unverzüglich zurück, Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt (§ 651i Abs. 3 Nr. 3 BGB).

5. Rücktritt durch den Kunden/Stornokosten

5.1. Der Reiseteilnehmer kann vor Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber Inside Africa vom Reisevertrag zurücktreten. Wurde die Reise in einem Reisebüro gebucht, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Zugang beim Reiseveranstalter. An Samstagen und vor Feiertagen kann die Stornierung beim Leistungsträger möglicherweise erst am darauffolgenden Arbeitstag eingehen. Dadurch kann es zu einer Änderung, ggf. Erhöhung, der Rücktrittskosten kommen.

5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Inside Africa den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Inside Africa, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

5.3. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Bis zum Versand der Stornorechnung hat Inside Africa ein Wahlrecht zwischen einer konkret berechneten angemessenen Entschädigung nach § 651 i Abs. 2 BGB und der Abrechnung der im Folgenden aufgeführten Pauschalen:

Reisen nach Südafrika:

bis 31 Tage vor Reiseantritt:                   20% des Reisepreises

30-15 Tage vor Reiseantritt:                   40% des Reisepreises

14-8 Tage vor Reiseantritt:                     65% des Reisepreises

Ab 7 Tage vor Reiseantritt:                      90% des Reisepreises

Nichtantritt der Reise:                             100% des Reisepreises

Reisen nach Namibia, Botswana & Simbabwe:

bis 91 Tage vor Reiseantritt:                   20% des Reisepreises

90-45 Tage vor Reiseantritt:                   50% des Reisepreises

Ab 44 Tage vor Reiseantritt:                   100% des Reisepreises

Nichtantritt der Reise:                             100% des Reisepreises

Reisen nach Uganda:

bis 30 Tage vor Reiseantritt:                   65% des Reisepreises

29-8 Tage vor Reiseantritt:                     80% des Reisepreises

Ab 7 Tage vor Reiseantritt:                      100% des Reisepreises

Nichtantritt der Reise:                             100% des Reisepreises

5.4. Zu bestimmten Produkten wie Flügen, Campern, speziellen Unterkünften oder Fotokursen gelten gesonderte Stornokosten, welche die pauschalierten Stornokosten übersteigen können.

5.5. Inside Africa behält sich vor, statt der aufgeführten Pauschalen eine konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Inside Africa nachweisen kann, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Inside Africa verpflichtet, die geforderte Entschädigung konkret zu beziffern und zu belegen.

5.6. Weist der Reiseteilnehmer einen niedrigeren oder gar nicht entstandenen Schaden nach, ist er nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.

5.7. Bucht ein Kunde nur eine einzelne Leistung (z. B. nur Flug, nur Mietwagen), ist der Reiseveranstalter nur Vermittler. Bei Rücktritt des Kunden vom Reisevertrag gelten zusätzlich die Reisebedingungen des Reiseveranstalters, dessen Leistung vermit­telt wird.

6. Umbuchung

6.1. Umbuchungen werden, sofern sie durchführbar sind, auf Wunsch des Reiseteilnehmers bis einschließlich 30 Tage vor Abreise bei bereits von Inside Africa gegenüber dem vermittelnden Reisebüro oder dem Kunden bestätigten Buchungen vorgenommen (z.B. anderes Hotel, andere Mietwagenkategorie, anderer Reisetermin). Inside Africa stellt dem Reiseteilnehmer eine Bearbeitungsgebühr von EUR 25,00 pro umgebuchte Einzelposition zzgl. möglicher Aufpreise für die neuen Leistungen in Rechnung. Dem Reiseteilnehmer bleibt der Nachweis, dass geringere oder überhaupt keine Umbuchungsgebühren bei Inside Africa entstanden sind, unbenommen.

6.2. Umbuchungswünsche ab dem 29. Tag vor Reiseantritt können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß  Ziff. 5.2. bis Ziff. 5.6. zu den dort genannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen die nur geringfügige Kosten verursachen.

6.3. Zu bestimmten Produkten wie Campern, bestimmten Hotels oder Fotokursen gelten gesonderte Umbuchungskosten, welche die pauschalierten Umbuchungskosten übersteigen können.

6.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter (Ersatzperson) in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Inside Africa kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Inside Africa ist berechtigt, die durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten zu verlangen. Reiseteilnehmer und Ersatzperson haften als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die Mehrkosten.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

7.1. Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurech­nen sind (z. B. Verspätung oder Ausfall von selbst gebuchten Flügen, wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Inside Africa wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7.2. Verzichtet der Reiseteilnehmer auf Teilleistungen (z. B. Anschlussflüge, Zwischenübernachtungen, Bustransfer u. ä.), so entfallen Ansprüche des Reisenden aufgrund von Störungen der Reise oder Reisemängeln, die infolge dieses Verzichtes auftreten insoweit, als sie ohne diesen Verzicht nicht entstanden wären. Vorausgesetzt, dass nicht zum Entstehen der jeweiligen Störung bzw. des jeweiligen Mangels ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von Inside Africa Ursache ist.

8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch Inside Africa

8.1. Inside Africa kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn Inside Africa

a) in der vorvertraglichen Unterrichtung hinsichtlich der gebuchten Pauschalreise die Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt angibt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, und

b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Der Rücktritt ist dem Reisenden gegenüber spätestens an dem Tag, der in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben ist, zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Inside Africa unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat Inside Africa unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach erklärtem Rücktritt, durch den Reisenden geleistete Zahlungen zurückzuerstatten.

8.2. Inside Africa kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reiseteilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet der Abmahnung von Inside Africa nachhaltig stört oder wenn dieser sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

9. Reiseversicherungen

Eine Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit ist im Reisepreis nicht enthalten. Bei Rücktritt vor Reiseantritt entstehen Stornokosten. Bei Reiseabbruch können zusätzliche Rückreise- und sonstige Mehrkosten entstehen. Deshalb empfiehlt sich der Abschluss einer Reiserücktrittsksoten-/Reisekrankenversicherung.

Nähere Informationen hierzu und das Anmeldeformular finden Sie unter: www.travelsafe.de unter „Reiseschutz Privatkunden“.

10. Aufhebung des Reisevertrages aufgrund höherer Gewalt

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (z. B. Terroranschläge, Krieg, innere Unruhen oder Naturkatastrophen u. ä.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Reiseteilnehmer, als auch Inside Africa den Vertrag kündigen. In diesem Fall kann Inside Africa für die bereits erbrachten oder die zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, so ist Inside Africa verpflichtet entsprechend notwendige Maßnahmen zu treffen, insbesondere – falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst – den Reiseteilnehmer zurück zu befördern. Die für die Rückbeförderung etwa entstehenden Mehrkosten sind je zur Hälfte von Inside Africa und dem Reiseteilnehmer zu tragen. Zusätzlich zu den reinen Rückbeförderungskosten entstehende Mehrkosten fallen dem Reiseteilnehmer zur Last.

11. Haftung

11.1. Inside Africa haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung; die sorgfältige Auswahl und die Überwachung des Leistungsträgers; ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person; die Richtigkeit der Beschreibung aller angegebener Reiseleistungen, sofern Inside Africa nicht gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Angaben erklärt hat; die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.

11.2. Inside Africa haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Fotokurse, Veranstaltungen, o. Ä.), wenn sie unter Angabe des vermittelten Vertragspartners in der Leistungsbeschreibung und Buchungsbestätigung so eindeutig als Fremdleistungen gekennzeichnet werden, dass der Reiseteilnehmer erkennen kann, dass die Leistungen nicht Bestandteil der Reiseleistung von Inside Africa sind.

12. Beschränkung der Haftung

12.1. Die vertragliche Haftung von Inside Africa für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit Inside Africa für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

12.2. Die deliktische Haftung von Inside Africa für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist pro Reiseteilnehmer ebenfalls auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Unberührt bleiben möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen. Dem Reiseteilnehmer wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

12.3. Ein Schadensersatzanspruch gegen Inside Africa ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

13. Obligenheiten des Reiseteilnehmers

13.1. Mängelanzeige

Sollte eine Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht werden, kann der Reiseteilnehmer Abhilfe verlangen. Inside Africa kann die Abhilfe nur verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseteilnehmer verpflichtet sich, auftretende Mängel unverzüglich der von Inside Africa beauftragten Reiseleitung, der örtlichen Agentur oder dem Hotelpersonal anzuzeigen. Über die Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung oder Agentur wird der Reiseteilnehmer spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet.

Sollte von Inside Africa keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet sein bzw. die örtliche Agentur nicht erreichbar sein, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, Inside Africa direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit Inside Africa kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden. Die Obliegenheit zur Mängelanzeige besteht nur dann nicht, wenn diese für den Reiseteilnehmer einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Leistet Inside Africa nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reiseteilnehmer selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die Aufwendungen hat er gegenüber Inside Africa nachzuweisen. Der Bestimmung einer Frist durch den Reiseteilnehmer bedarf es nicht, sofern Inside Africa die Abhilfe endgültig verweigert oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers geboten ist.

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reiseteilnehmer eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung).

Diese Ansprüche bestehen nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige verschuldet unterbleibt.

Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

13.2. Schadensminderungspflicht

Der Reiseteilnehmer verpflichtet sich, eingetretene Schäden gering zu halten, den Eintritt eines Schadens möglichst abzuwenden und Inside Africa auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die Inside Africa weder kennt noch kennen muss.

13.3. Gepäckverlust und Gepäckverspätung

Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt Inside Africa dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadens­anzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Flugge­sellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadens­anzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Ge­päckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Inside Africa empfiehlt den Abschluss einer Reisegepäckversicherung.

13.4. Reiseunterlagen

Der Reiseteilneher hat Inside Africa zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelvoucher, Anfahrtsbeschreibungen) nicht innerhalb der von Inside Africa mitgeteilten Frist erhält.

14. Verjährung

Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgerechter Erbringung von Reiseleistungen des Kunden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

15.1. Inside Africa wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

15.2. Der Reiseteilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn Inside Africa schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

15.3. Der Reisende muss sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxenmaßnahmen für das vereinbarte Reiseziel informieren. Es wird auf die Möglichkeit der Informationsbeschaffung bei den Gesundheitsämtern, bei Ärzten bzw. Reisemedizinern und Tropeninstituten u.a. hingewiesen.

15.4. Beauftragt der Reiseteilnehmer Inside Africa mit der Besorgung notwendiger Visa, haftet Inside Africa nicht für deren rechtzeitige Erteilung durch die jeweilige diplomatische Vertretung und deren Zugang, es sei denn, dass Inside Africa ihre Pflichten schuldhaft verletzt hat.

16. Information über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens gemäß EU-Verordnung (EU 2111/05)

Inside Africa ist gemäß der EU-Verordnung EU 2111/05 verpflichtet, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Wechselt die als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der Reisende über den Wechsel informiert. Es werden unverzüglich alle angemessenen Schritte einleitet, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

Die Liste der Fluggesellschaften, denen der Betrieb in der EU untersagt ist (sog. „Black List“) kann auf folgender Internetseite abgerufen werden:  https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de

17. Rechtswahl, Gerichtsstand

Auf den Reisevertrag und das gesamte Rechtsverhältnis zwischen Inside Africa und dem Reisenden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand für alle Klagen zum Reisevertrag ist Fürth. Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ebenfalls Fürth. Für Klagen von Inside Africa gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Personen wie oben aufgeführt.

18. Alternative Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

19. Sonstiges

Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen dieser Vereinbarung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Reisevertrages nicht.